§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Naturparkbahnhof Melchow e.V. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bernau eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Melchow.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Zweck des Vereins ist es, in der Gemeinde Melchow mit ihren Ortsteilen Melchow, Spechthausen und Schönholz und der umliegenden Region die Landeskultur, den Heimatgedanken und die regionale Identität sowie den Natur- und Landschaftsschutz zu fördern und somit die Entwicklung des Naturparkes Barnim zu unterstützen.
Die Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
– im ehemaligen Bahnhofsgebäude von Melchow ein Informationszentrum einzurichten und zu betreiben
– Umweltbildungsmaßnahmen, insbesondere natur- und landeskundliche Führungen, Wanderungen und Radtouren sowie Vorträge und Ausstellungen, durchzuführen
– über den Naturpark Barnim, seine Ziele und Inhalte, naturräumlichen Gegebenheiten, Naturschönheiten und Sehenswürdigkeiten zu informieren
– die nachhaltige Nutzung unserer Kulturlandschaft zu fördern und zur Wahrung der historisch gewachsenen dörflichen Identität, insbesondere des Ortsbildes, beizutragen
– mittels einer attraktiven Gestaltung des Bahnhofs und seines Umfeldes sowie durch Fahrgastinformation und –service den öffentlichen Personennahverkehr mit der Bahn als umweltfreundlichem Verkehrsmittel zu fördern
– sich für den dauerhaften Erhalt der Bahnanbindung Melchows und eine nutzerfreundliche Fahrplangestaltung einzusetzen.
Zur Erfüllung dieses Zweckes soll das im Eigentum der Gemeinde Melchow befindliche Bahnhofsgebäude einschließlich Umfeld unter Wahrung seines charakteristischen Erscheinungsbildes und Beachtung denkmalschützerischer Belange wiederhergerichtet und als Vereinsgebäude genutzt werden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und ist parteipolitisch und religiös unabhängig.
(3) Der Verein hält Kontakt zu allen an der naturverträglichen Entwicklung der Region Interessierten und ist bemüht, seine Aktivitäten mit denen ähnlich orientierter Organisationen und Einrichtungen zu verbinden.
§ 3 Finanzmittel
(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder, Spenden, Zuwendungen öffentlicher Institutionen und eigene Erträgnisse aufgebracht.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Melchow mit der Verpflichtung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereines können alle natürlichen Personen, juristischen Personen, Körperschaften des öffentlichen Rechts und nichtrechtsfähige Vereine werden. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
(2) Die Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt, diese Satzung anzuerkennen.
(3) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
(4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Diese haben alle Rechte eines Mitgliedes, sind aber von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Bestrebungen des Vereins besonders verdient gemacht haben.
§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(2) Ein Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
(3) Ein Mitglied, das in grober Weise dem Ansehen oder den Interessen des Vereins schadet, kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dazu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag trotz einfacher Mahnung bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres nicht entrichtet haben, werden mit Ablauf des folgenden Geschäftsjahres aus der Mitgliederliste gestrichen.
§ 8 Beiträge
Über die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beiträge werden am 1. Januar des laufenden Jahres fällig und sind in den ersten drei Monaten des Jahres zu entrichten.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind
– der Geschäftsführende Vorstand.
– die Mitgliederversammlung
§ 10 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus
– einem Vorsitzenden
– einem stellvertretendem Vorsitzenden
– dem Schatzmeister
– zwei Beisitzern
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Die Vorstandsmitglieder müssen volljährige Mitglieder des Verein sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
(4) Der Geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Sinne dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
– Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
– Verwaltung des Vereinsvermögens
– Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes
(5) Der Geschäftsführende Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
(6) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein Mitglied des Vereins kommissarisch als Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
(7) Die Bestellung zum Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mitglieder sind vom Vorstand schriftlich unter Wahrung einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Dabei ist die vorgeschlagene Tagungsordnung mitzuteilen.
(2) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand vorgeschlagene Tagungsordnung geändert und ergänzt werden.
(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlußunfähigkeit kann der Vorstand unter Wahrung der unter (1) genannten Ladungsfrist eine erneute Mitgliederversammlung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder eine Einberufung schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Vorstand fordert.
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungs-leiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
– Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer
– Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes
– Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer
– Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
– Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
(2) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung jährlich einen Prüfbericht und beantragen die Entlastung des Vorstandes.
§ 13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Die Beschlußfassung erfolgt durch Handzeichen. Sie muß geheim erfolgen, wenn dies von mindestens 20 % der anwesenden Mitglieder gefordert wird.
§ 14 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
§ 15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
Beschlossen durch die Gründungsversammlung am 23.02.2000.
Zuletzt geändert durch Beschluß der Mitgliederversammlung am 25.02.2002.